Gebührensatzung

Satzung über die Gebühren für die Benutzung der Bäder der Stadt Nürnberg

(BäderGebS – BädGebS)

 

Vom 22. April 2013 (Amtsblatt S. 142),

zuletzt geändert durch Satzung vom 4. April 2022 (Amtsblatt S. 154)

 

Die Stadt Nürnberg erlässt auf Grund von Art. 2 Abs. 1 und Art. 8 des Kommunalabgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 1993 (GVBl. S. 264), zuletzt geändert durch Art. 78 Abs. 6 des Gesetzes vom

25. Februar 2010 (GVBl. S. 66), folgende Satzung:

 

Inhaltsübersicht:

§ 1 Gebührenpflicht; Gebührenschuldner

§ 2 Entstehung und Fälligkeit der Gebührenschuld

§ 3 Gebühren für den öffentlichen Badebetrieb

§ 4 Gebühren für den öffentlichen Saunabetrieb

§ 5 Gebühren für Kurse, Kindergeburtstage; sonstige Gebühren

§ 6 Gebühren für die Nutzung durch Schulen, Vereine und Gruppen

§ 7 Sonderaktionen und Sonderkarten

§ 8 Gebührenermäßigungen; Gebührenbefreiungen

§ 9 Begriffsbestimmungen

§ 10 Inkrafttreten

 

Anlage 1: Gebühren für den öffentlichen Badebetrieb Anlage 2: Gebühren für den öffentlichen Saunabetrieb

Anlage 3: Gebühren für Kurse, Kindergeburtstage; sonstige Gebühren Anlage 4: Gebühren für die Nutzung durch Schulen, Vereine und Gruppen

 

§ 1

Gebührenpflicht; Gebührenschuldner

 

  1. Für die Benutzung der von der Stadt als öffentliche Einrichtung betriebenen Bäder werden Gebühren nach dieser Satzung erhoben. In den Gebühren ist die gesetzliche Umsatzsteuer enthalten.

  2. Gebührenschuldner sind die Benutzer der Einrichtungen.

 

§ 2

Entstehung und Fälligkeit der Gebührenschuld

 

  1. Die Gebühren für den öffentlichen Bade- und Saunabetrieb sind vor der Benutzung der Einrichtung fällig und an den jeweils vorhandenen Kassensystemen oder, sofern angeboten, über einen Online-Shop zu entrichten.

     

  2. Die Gebühren für Kurse und Kindergeburtstage werden bei der Einschreibung bzw. mit der Bestätigung der Anmeldung fällig. Eine Erstattung der Gebühren bei Nichtteilnahme erfolgt nicht.

  3. Die Gebühren für die ganz- oder halbjährige Nutzung durch Schulen, Vereine und Gruppen werden jeweils zum Quartalsende fällig. Die Gebühren für Einzelbelegungen werden bei der Einschreibung bzw. mit der Bestätigung der Anmeldung fällig. Eine Erstattung der Gebühren bei Nichtinanspruchnahme oder durch Ausfall auf Grund von Betriebsferien und Veranstaltungen erfolgt nicht.

  4. Etwaige Nutzungseinschränkungen z. B. durch Schul- oder Vereinsschwimmen, Kursangebote oder ähnliche Veranstaltungen führen weder zum Entfall noch zur Ermäßigung der Gebühr. Dies gilt auch für Nutzungseinschränkungen aufgrund technischer Störungen sowie für wetterbedingte Nutzungseinschränkungen der Freibäder.

 

§ 3

Gebühren für den öffentlichen Badebetrieb

 

  1. Für den öffentlichen Badebetrieb im Hallenbad Katzwangbad wird die Gebühr in folgender Form erhoben:

    1. Tarif I: Tageskarte

      für die einmalige Nutzung während der gesamten täglichen Betriebszeit.

  2. Für den öffentlichen Badebetrieb in den Freibädern Westbad, Stadionbad und Naturgartenbad werden die Gebühren in folgender Form erhoben:

    1. Tarif I: Tageskarte

      für die einmalige Nutzung während der gesamten täglichen Betriebszeit;

    2. Feierabendtarif

      für die Nutzung ab 17.00 Uhr bis zum Ende der täglichen Betriebszeit, außer an Sonn- und Feiertagen.

  3. Für den öffentlichen Badebetrieb in den Hallenbädern Nordostbad, Südstadtbad und Langwasserbad werden die Gebühren in folgender Form erhoben:

    1. Tarif II: Zeitkarte zwei Stunden

    2. Tarif III: Zeitkarte vier Stunden

      für die einmalige Nutzung im Laufe der täglichen Betriebszeit.

      Bei Überschreitung der Zeiten wird eine Nachgebühr je angefangener halben Stunde nach Ende der Nutzung erhoben;

    3. Tarif IV: Tageskarte

      für die einmalige Nutzung während der gesamten täglichen Betriebszeit.

  4. Besondere Formen der Gebührenerhebung für die Tarife I und II in den in Abs. 1 bis 3 genannten Bädern sind:

    1. 10+1-Karte

      für elf Besuche in den Tarifen I und II;

    2. 20er-Karte

      für entsprechend viele Besuche in den Tarifen I und II;

    3. Halbjahreskarte

      für beliebig viele Besuche in den Tarifen I und II.

      Zwischen den Besuchen im Tarif II muss eine Unterbrechungszeit von mindestens 90 Minuten liegen. Halbjahreskarten gelten sechs Monate ab dem Tag der Ausstellung und sind nicht übertragbar. Ist durch eine ärztlich bescheinigte Krankheit von mehr als 15 Kalendertagen der Schwimmbadbesuch nicht möglich, kann nach Vorlage der ärztlichen Bescheinigung eine Verlängerung der Halbjahreskarte für den Zeitraum ab dem 16. Tag der Krankheit erfolgen. Beim Kauf einer Halbjahreskarte als Hauptkarte für einen Erwachsenen ist für jedes weitere Familienmitglied der Erwerb einer Halbjahreskarte als Nebenkarte möglich. Dabei kann der Tarif der Hauptkarte nicht niedriger sein als der Tarif der Nebenkarte.

       

  5. 10+1-Karten (Abs. 4 Nr. 1), 20er-Karten (Abs. 4 Nr. 2) und Halbjahreskarten (Abs. 4 Nr. 3) werden bei ganzer oder teilweiser Nichtbenutzung nicht zurückgenommen. Bei Verlust wird kein Ersatz geleistet.

  6. Die Höhe der in Abs. 1 bis 4 genannten Gebühren ergibt sich aus Anlage 1 zu dieser Satzung.

 

§ 4

Gebühren für den öffentlichen Saunabetrieb

 

  1. Für den öffentlichen Saunabetrieb im Hallenbad Katzwangbad wird die Gebühr in folgender Form erhoben:

    1. Tageskarte

      für die einmalige Nutzung während der gesamten täglichen Betriebszeit;

      die Tageskarte berechtigt auch zur Benutzung des Hallenbades während der öffentlichen Betriebszeiten;

    2. Geldwertkarten

  2. Für den öffentlichen Saunabetrieb in den Hallenbädern Südstadtbad und Langwasserbad werden die Gebühren in folgender Form erhoben:

    1. Tageskarte

      für die einmalige Nutzung während der gesamten täglichen Betriebszeit;

      die Tageskarte berechtigt auch zur Benutzung des Hallenbades während der öffentlichen Betriebszeiten;

    2. Zeitkarte zwei Stunden

      für die einmalige Nutzung im Laufe der täglichen Betriebszeit;

      die Karte berechtigt auch zur Benutzung des Hallenbades während der öffentlichen Betriebszeiten. Bei Überschreitung der Zeit wird eine Nachgebühr je angefangener halben Stunde nach Ende der Nutzung erhoben;

    3. Zeitkarte vier Stunden

      für die einmalige Nutzung im Laufe der täglichen Betriebszeit;

      die Karte berechtigt auch zur Benutzung des Hallenbades während der öffentlichen Betriebszeiten. Bei Überschreitung der Zeit wird eine Nachgebühr je angefangener halben Stunde nach Ende der Nutzung erhoben;

    4. Geldwertkarten.

  3. Die Höhe der in Abs. 1 und 2 genannten Gebühren ergibt sich aus Anlage 2 zu dieser Satzung.

 

§ 5

Gebühren für Kurse, Kindergeburtstage; sonstige Gebühren

 

  1. Für das Kursangebot werden Gebühren entsprechend der Anlage 3 erhoben. Eine Unterrichtseinheit umfasst 45 Minuten einschließlich der Umkleidezeiten und bezieht sich auf vorher festgelegte Termine, für die eine Anmeldung erforderlich ist. Die Eintrittsgebühren sind in der jeweiligen Kursgebühr enthalten.

  2. Für Kindergeburtstage werden Gebühren entsprechend der Anlage 3 erhoben. Die Gebühr umfasst ein Programm von drei Stunden einschließlich Getränke und Speisen.

  3. Sonstige Gebühren werden nach Anlage 3 zu dieser Satzung erhoben.

 

§ 6

Gebühren für die Nutzung durch Schulen, Vereine und Gruppen

 

  1. Für die Nutzung durch Schulen, Vereine und Gruppen werden Gebühren gemäß Anlage 4 erhoben. Die Gebühren werden pro Nutzungseinheit verrechnet. Eine Nutzungseinheit ist die einmalige Nutzung in einem zeitlichen Umfang von 60 Minuten durch Vereine und Gruppen bzw. die einmalige Nutzung in einem zeitlichen Umfang von 45 Minuten durch Schulen.

  2. Bei einer Nutzung nach Abs.1 an Sonn- und Feiertagen wird auf die Gebühren ein Zuschlag von 30 v. H. erhoben.

  3. Für die Belegung von Flächen außerhalb der angemieteten Wasserflächen für Trockenübungen, Gymnastik und Ähnliches sowie für die Belegung von Räumen und die Benutzung von Ausstattungsgegenständen werden Gebühren nach Anlage 3 erhoben oder durch gesonderte Nutzungsvereinbarungen festgelegt.

 

§ 7

Sonderaktionen und Sonderkarten

 

Für Sonderaktionen (z. B. zum Zweck der Besucherwerbung) können - auch in Zusammenarbeit mit nichtstädti-schen Partnern - Sonderkarten angeboten werden. Hierbei kann von den Gebühren nach §§ 3 bis 6 abgewichen werden.

 

§ 8

Gebührenermäßigungen; Gebührenbefreiungen

 

  1. Die in den Anlagen 1 und 2 aufgeführte „Ermäßigte Gebühr“ gilt bei Vorlage eines entsprechenden Nachweises für folgende Personengruppen:

    1. Vollzeit- und Berufsschüler;

    2. Studierende an Hochschulen und vergleichbaren Ausbildungsstätten;

    3. Personen mit Nürnberg-Pass;

    4. Personen, die freiwilligen Wehrdienst im Sinn des Wehrpflichtgesetzes leisten sowie Freiwillige im Sinne des Bundesfreiwilligendienstgesetzes und des Jugendfreiwilligendienstegesetzes in den jeweils geltenden Fassungen;

    5. schwerbehinderte Menschen mit einem Grad der Behinderung von mindesten 50.

  2. Personen unter 18 Jahren haben sich auf Verlangen durch Bundespersonalausweis oder ein vergleichbares Dokument zum Nachweis des Unterschreitens der Altersgrenze auszuweisen.

  3. Vereine, die nach den Sportförderrichtlinien der Stadt in der jeweils geltenden Fassung förderfähig sind, erhalten eine Ermäßigung in Höhe des nachgewiesenen Kinder- und Jugendanteils des Vereins. Bei Verbänden und dem Versehrtensport wird das Vierfache des Kinder- und Jugendanteils, mindestens aber 30 v.H. unterstellt.

  4. Freien Eintritt in die städtischen Bäder erhalten:

    1. Ehrenbürger der Stadt sowie Inhaber der Bürgermedaille und jeweils eine Begleitperson;

    2. Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres in Begleitung einer erwachsenen Begleitperson;

    3. Begleitpersonen von schwerbehinderten Menschen, die auf Grund des Merkzeichens B im Schwerbehindertenausweis erforderlich sind.

 

§ 9

Begriffsbestimmungen

 

  1. Erwachsene:

    Besucher ab dem vollendeten 18. Lebensjahr;

  2. Kinder und Jugendliche:

    Besucher vom vollendeten sechsten bis zum vollendeten 18. Lebensjahr;

  3. Gruppe 1:

    ein Erwachsener mit bis zu drei Kindern und/oder Jugendlichen;

  4. Gruppe 2:

    zwei Erwachsene mit bis zu drei Kindern und/oder Jugendlichen;

  5. Familie 1:

    ein Elternteil bzw. Großelternteil mit einem oder mehreren eigenen Kindern bzw. Enkelkindern. Ab dem fünften Kind ist auf Verlangen ein entsprechender Nachweis vorzulegen.

  6. Familie 2:

beide Elternteile bzw. Großelternteile mit einem oder mehreren eigenen Kindern bzw. Enkelkindern. Ab dem fünften Kind ist auf Verlangen ein entsprechender Nachweis vorzulegen.

 

§ 10

Inkrafttreten

 

Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung* im Amtsblatt in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührensat-zung für die Bäder der Stadt Nürnberg (BäderGebS – BädGebS) vom 11. Dezember 2003 (Amtsblatt S. 623, ber. 2004 S. 250), zuletzt geändert durch Satzung vom 18. April 2012 (Amtsblatt S. 142), außer Kraft.

 

 

* Tag der Bekanntmachung: 02.05.2013

Anlage 1

 

Anlage 1 – Gebühren für den öffentlichen Badebetrieb (§ 3)

 

 

Gebühren in EUR

 

Tarif I

 

Tarif II

 

Tarif III

 

Tarif IV

Feier-abend-

tarif

 

Nachgebühr

 

20er-Karte

 

10+1-

Karte

Hallenbad

Katzwangbad

 

 

 

 

 

 

 

 

Erwachsene

4,90

 

 

 

 

 

88,20

49,00

Ermäßigte Gebühr

3,30

 

 

 

 

 

59,40

33,00

Kinder und Jugendliche

2,40

 

 

 

 

 

36,70

24,00

Kinder und Jugendliche mit Nürnberg-Pass

1,80

 

 

 

 

 

26,70

18,00

Gruppe 1

7,00

 

 

 

 

 

116,80

70,00

Gruppe 2

10,70

 

 

 

 

 

173,20

107,00

Familie 1

7,00

 

 

 

 

 

116,80

70,00

Familie 2

10,70

 

 

 

 

 

173,20

107,00

 

Freibäder

Westbad, Stadionbad und Naturgartenbad

 

 

 

 

 

 

 

 

Erwachsene

4,90

 

 

 

3,40

 

88,20

49,00

Ermäßigte Gebühr

3,30

 

 

 

2,40

 

59,40

33,00

Kinder und Jugendliche

2,40

 

 

 

1,70

 

36,70

24,00

Kinder und Jugendliche mit Nürnberg-Pass

1,80

 

 

 

1,40

 

26,70

18,00

Gruppe 1

7,00

 

 

 

4,70

 

116,80

70,00

Gruppe 2

10,70

 

 

 

8,00

 

173,20

107,00

Familie 1

7,00

 

 

 

4,70

 

116,80

70,00

Familie 2

10,70

 

 

 

8,00

 

173,20

107,00

 

Hallenbäder

Nordostbad, Südstadtbad und Langwasserbad

 

 

 

 

 

 

 

 

Erwachsene

 

4,90

7,10

9,70

 

1,40

88,20

49,00

Ermäßigte Gebühr

 

3,30

4,80

6,60

 

1,30

59,40

33,00

Kinder und Jugendliche

 

2,40

3,30

4,30

 

0,70

36,70

24,00

Kinder und Jugendliche mit Nürnberg-Pass

 

1,80

2,30

3,00

 

0,50

26,70

18,00

Gruppe 1

 

7,00

10,40

13,00

 

1,60

116,80

70,00

Gruppe 2

 

10,70

15,60

21,00

 

2,10

173,20

107,00

Familie 1

 

7,00

10,40

13,00

 

1,60

116,80

70,00

Familie 2

 

10,70

15,60

21,50

 

2,10

173,20

107,00

 

Halbjahreskarte für alle Bäder (§ 3 Abs. 4 Nr. 2) für den Eintritt

in den Tarifen I und II

Hauptkarte

Nebenkarte

Familie

 

 

 

 

 

 

Erwachsene

210,00

175,40

 

 

 

 

 

 

Ermäßigte Gebühr

137,00

117,80

 

 

 

 

 

 

Kinder und Jugendliche

122,00

107,40

 

 

 

 

 

 

Anlage 2

 

Anlage 2 – Gebühren für den öffentlichen Saunabetrieb (§ 4)

 

 

 

Gebühren in EUR

Tageskarte

vier Stunden

zwei Stunden

Nachgebühr

Sauna im Hallenbad Katzwangbad

 

 

 

 

Erwachsene

14,50

 

 

 

Ermäßigte Gebühr

12,00

 

 

 

Kinder und Jugendliche

7,50

 

 

 

 

Sauna in den Hallenbädern Südstadtbad und Langwasserbad

 

 

 

 

Erwachsene

21,00

17,00

14,50

1,60

Ermäßigte Gebühr

19,80

14,20

12,00

1,60

Kinder und Jugendliche

12,50

9,20

7,50

1,10

 

Geldwertkarte für alle Saunen

Betrag

Ermäßigung

 

 

100,00

5 %

 

 

200,00

10 %

 

 

500,00

15 %

 

 

Pfandgebühr für Geldwertkarte (wird bei Rückgabe erstattet)

 

6,00