Haus- und Badeordnung
Bädersatzung
840.060
Satzung über die Benutzung der Bäder der Stadt Nürnberg
(Bädersatzung BädS)
Vom 5. August 2015 (Amtsblatt S. 322)
Die Stadt Nürnberg erlässt auf Grund von Art. 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 der Gemeindeordnung für
den Freistaat Bayern in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 796), zuletzt ge-
ändert durch § 2 Nr. 5 des Gesetzes vom 12. Mai 2015 (GVBl. S. 82), folgende Satzung:
Inhaltsübersicht:
§ 1 Öffentliche Einrichtungen
§ 2 Gemeinnützigkeit
§ 3 Hausrecht; Hausverbot
§ 4 Benutzungsrecht; Einschränkungen des Benutzungsrechts
§ 5 Betriebs- und Öffnungszeiten
§ 6 Allgemeine Verhaltensregeln und Verbote
§ 7 Besondere Benutzungsregeln
§ 8 Benutzung der Einrichtungen durch geschlossene Gruppen
§ 9 Fundsachen
§ 10 Haftung
§ 11 Ordnungswidrigkeiten
§ 12 Inkrafttreten
Anlage 1: Besondere Benutzungsregeln für die Benutzung der Schwimmbecken
Anlage 2: Besondere Benutzungsregeln für die Benutzung der Saunaanlagen
Anlage 3: Besondere Benutzungsregeln für die Benutzung der Sprunganlagen
§ 1
Öffentliche Einrichtungen
Die Stadt betreibt und unterhält durch den Eigenbetrieb NürnbergBad folgende Bäder als öffentliche Einrich-
tungen:
1. Hallenbäder:
a) Südstadtbad,
b) Nordostbad,
c) Langwasserbad,
d) Katzwangbad;
2. Freibäder:
a) Stadionbad,
b) Naturgartenbad,
c) Westbad.
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§ 2
Gemeinnützigkeit
(1) Die Stadt verfolgt mit dem Betrieb der Bäder ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im
Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung durch die Förderung der öffentli-
chen Gesundheitspflege und des Sports.
(2) Die Stadt ist selbstlos tätig, sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Die Mittel der öffentlichen Einrichtungen dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet wer-
den. Die Stadt erhält keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Eigentümerin auch keine sonstigen
Zuwendungen aus Mitteln der städtischen Bäder. Die Stadt erhält bei Auflösung der öffentlichen Einrichtun-
gen oder bei Zweckänderung mit Wegfall steuerbegünstigter Zwecke nicht mehr als ihre eingezahlten Kapi-
talanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurück.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Einrichtungen fremd sind, oder durch unver-
hältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(5) Bei Auflösung oder Aufhebung der städtischen Bäder ist das Vermögen ausschließlich zur Förderung
der öffentlichen Gesundheitspflege und des Sports zu verwenden.
§ 3
Hausrecht; Hausverbot
(1) Die Werkleitung übt das Hausrecht aus. Sie kann Befugnisse auf andere Bedienstete des Eigenbetriebs
NürnbergBad übertragen. Die Werkleitung und das von ihr beauftragte Aufsichtspersonal sind berechtigt, im
Einzelfall Anordnungen zum Vollzug dieser Satzung zu erlassen.
(2) Personen, die gegen Ordnung und Sicherheit, gegen Sitte und Anstand, gegen Verhaltens- und Benut-
zungsregelungen dieser Satzung, gegen Anordnungen der Werkleitung oder des von ihr beauftragten Auf-
sichtspersonals oder gegen durch Beschilderungen festgelegte Regelungen verstoßen, können aus dem
Bad verwiesen werden; bereits entrichtete Gebühren werden nicht erstattet.
In diesen Fällen kann auch die Benutzung einzelner oder aller in § 1 genannter Bäder für einen bestimmten
Zeitraum oder auf Dauer untersagt werden.
(3) Bei besonderen Veranstaltungen, insbesondere außerhalb der allgemeinen Öffnungszeiten, können im
Rahmen der für Hygiene, Sicherheit und Ordnung erforderlichen Grenzen Abweichungen von Vorschriften
dieser Satzung festgelegt werden.
§ 4
Benutzungsrecht; Einschränkungen des Benutzungsrechts
(1) Die Benutzung steht jedermann gegen Entrichtung einer Eintrittsgebühr offen. Art und Höhe der Gebüh-
ren sind in der Satzung über die Gebühren für die Benutzung der Bäder der Stadt Nürnberg in der jeweils
geltenden Fassung geregelt.
(2) Die Verantwortung für Kinder und Jugendliche tragen die Erziehungsberechtigten. Die Erziehungsbe-
rechtigten müssen dafür sorgen, dass Kinder unter sieben Jahren durch eine mindestens 16 Jahre alte Be-
gleitperson beaufsichtigt werden. Begleitpersonen von Kindern unter sieben Jahren sind für deren Verhalten
verantwortlich. Es muss gewährleistet sein, dass die Anzahl der zu beaufsichtigenden Kinder pro Begleitper-
son diese Aufgabe zulässt.
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(3) Personen, die sich ohne fremde Hilfe nicht sicher fortbewegen oder an- und auskleiden können und
Personen mit schweren Anfallsleiden ist die Benutzung nur zusammen mit einer geeigneten Begleitperson
gestattet.
(4) Von der Benutzung sind ausgeschlossen
1. Personen, die an offenen Wunden, infektiösen Erkrankungen der Haut, Kopfläusen oder einer mel-
depflichtigen Krankheit gemäß dem Infektionsschutzgesetz leiden. Im Zweifelsfall kann die Vorlage
einer ärztlichen Bescheinigung gefordert werden;
2. Personen, die unter Einfluss berauschender Mittel stehen;
3. Personen, die sich oder andere gefährden.
(5) Jede Form der gewerblichen Betätigung sowie die Erteilung von professionellem (auch nicht gewerbli-
chem) Schwimmunterricht, Training oder einer anderen Animation bedarf der vorherigen Genehmigung der
Stadt.
(6) Die Durchführung von Sport- und sonstigen Veranstaltungen ist nur nach vorheriger Genehmigung der
Stadt zulässig.
(7) Die Nutzung der Bäder für Werbeflächen, Werbemittel sowie das Auslegen von Informationsmaterial ist
nur nach vorheriger Genehmigung der Stadt zulässig.
§ 5
Betriebs- und Öffnungszeiten
(1) Die Betriebs-, Öffnungs- und Einlasszeiten der Bäder werden vom Werkausschuss festgelegt und am
Eingang durch Aushang bekanntgegeben.
(2) Diese Betriebs-, Öffnungs- und Einlasszeiten können durch die Werkleitung aus besonderen Gründen
(z. B. durch Feiertagsregelungen, aus technischen Gründen, Freibadschließungen wegen Schlechtwetterla-
gen) eingeschränkt werden. Aus solchen Einschränkungen können keine Ansprüche gegen die Stadt abge-
leitet werden.
(3) Außerhalb der Betriebs- und Öffnungszeiten ist der Aufenthalt in den Bädern nur mit ausdrücklicher
Genehmigung der Stadt gestattet.
(4) Im Rahmen des Nutzungszwecks können Belegungen und Veranstaltungen auch außerhalb der Be-
triebs- und Öffnungszeiten zugelassen werden.
(5) Die Stadt behält sich vor, die Benutzung der Bäder z. B. durch Schul- oder Vereinsschwimmen, Kurs-
angebote oder Veranstaltungen einzuschränken. In solchen Fällen besteht kein Anspruch auf Erstattung
oder Ermäßigung der Gebühr.
Dies gilt auch für Nutzungseinschränkungen, die aufgrund technischer Störungen unvermeidbar sind.
§ 6
Allgemeine Verhaltensregeln und Verbote
(1) Die Benutzerinnen und Benutzer haben aufeinander Rücksicht zu nehmen und sich so zu verhalten,
dass kein anderer gefährdet, geschädigt, behindert oder belästigt wird.
(2) Die Benutzerinnen und Benutzer haben alles zu unterlassen, was den guten Sitten sowie dem Auf-
rechterhalten der Sicherheit, Ruhe und Ordnung zuwiderläuft.
(3) Die Benutzerinnen und Benutzer haben sich so zu verhalten, dass Einrichtungen nicht beschädigt oder
verunreinigt werden.
(4) Vor Benutzung der Bäder muss eine gründliche Körperreinigung in den dafür vorgesehenen Duschräu-
men vorgenommen werden.
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(5) In den Umkleide- und Duschbereich für Männer dürfen Mädchen nur bis zum vollendeten sechsten Le-
bensjahr mitgenommen werden. Gleiches gilt entsprechend für Jungen im Damenbereich.
(6) Die Benutzung der Bäder ist nur in jeweils üblicher Badekleidung gestattet; ausgenommen davon sind
die als „Textilfreier Bereich“ oder „FKK-Bereich“ ausgewiesenen Bereiche. Die Entscheidung, ob eine Bade-
kleidung den Anforderungen entspricht, erfolgt durch das Aufsichtspersonal.
Für Kinder, die Windeln benötigen, sind spezielle Badewindelhöschen zwingend erforderlich.
(7) Die Gänge von den Umkleidekabinen zu den Duschräumen, die Duschräume, die sanitären Einrichtun-
gen, die Schwimmhallen und die Beckenumgänge der Freibäder dürfen nicht mit Straßenschuhen betreten
werden.
(8) Filmen und Fotografieren ist nur mit vorheriger Genehmigung der Stadt oder des von ihr beauftragten
Aufsichtspersonals zulässig. Das Filmen und Fotografieren von fremden Personen und Gruppen ist nur mit
deren Einwilligung gestattet.
(9) Für gewerbliche Zwecke und für Pressezwecke bedarf das Fotografieren und Filmen der vorherigen
Genehmigung durch die Stadt.
(10) Anordnungen des Aufsichtspersonals und durch entsprechende Beschilderung gegebene Benutzungs-
regeln und Sicherheitshinweise sind einzuhalten.
(11) Die an der Kasse ausgegebenen Zutrittsberechtigungen sind bis zum Verlassen des Bades aufzube-
wahren und auf Verlangen vorzuzeigen.
(12) Die Benutzerinnen und Benutzer sind für das Verschließen der Garderobenschränke und die Aufbewah-
rung des Schlüssels selbst verantwortlich. Schränke und Wertfächer, die nach Betriebsschluss noch ver-
schlossen sind, werden geöffnet. Der Inhalt wird als Fundsache behandelt.
(13) In den in § 1 genannten Einrichtungen sind nicht zulässig:
1.Ballspiele außerhalb der dafür ausgewiesenen Flächen;
2.Verunreinigungen des Beckenwassers;
3.Wegwerfen oder Liegenlassen von Gegenständen und Abfällen;
4.Mitbringen von Speisen und Getränken in die Schwimmhallen;
5.Verwendung mitgebrachter elektrischer Geräte (z. B. Haartrockner), außerhalb der hierfür vorgese-
henen und besonders gekennzeichneten Stellen;
6.Mitbringen von Waffen und anderen gefährlichen Gegenständen;
7.Mitbringen von Tieren, mit Ausnahme von Behindertenbegleithunden;
8.Umkleiden in Hallenbädern außerhalb von Umkleidekabinen bzw. -räumen;
9.Rauchen und Kaugummikauen in allen Umkleide- und Sanitärbereichen, in allen Kinderbereichen
(Planschbecken und Spielbereiche), in allen Räumen der Hallenbäder, in den Beckenbereichen der
Freibäder und Außenbecken der Hallenbäder. Liegewiesen sind von Zigarettenresten sauber zu hal-
ten. Bereitgestellte Aschenbecher sind zu benützen;
10.Betreten von Dienst-, Personal- und technischen Räumen;
11.Mitbringen und Benutzung von Behältern aus Glas in Umkleide-, Sanitär- und Badebereiche;
12.Mitbringen von Musikinstrumenten, Tonwiedergabegeräten, Fernsehgeräten;
13.Rasieren, Maniküre, Pediküre, Haare tönen oder färben;
14.Apnoetauchen.
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§ 7
Besondere Benutzungsregeln
(1) Die Werkleitung kann Einzelheiten der Benutzung, die sich aus Art und Ausstattung der Bäder und ihrer
Einrichtungen oder durch die Art der zugelassenen Benutzung ergeben durch Anordnungen regeln.
(2) Für bestimmte Betriebseinrichtungen der Bäder können besondere Benutzungsregeln erlassen werden.
(3) Folgende besondere Benutzungsregeln sind Bestandteil dieser Satzung:
1. Anlage 1: Besondere Benutzungsregeln für die Benutzung der Schwimmbecken;
2. Anlage 2: Besondere Benutzungsregeln für die Benutzung der Saunaanlagen;
3. Anlage 3: Besondere Benutzungsregeln für die Benutzung der Sprunganlagen.
§ 8
Benutzung der Einrichtungen durch geschlossene Gruppen
Für geschlossene Gruppen ist jeweils eine verantwortliche Aufsichtsperson zu benennen. Diese hat dafür zu
sorgen, dass die Bestimmungen dieser Satzung und die Anordnungen des Aufsichtspersonals eingehalten
und befolgt werden.
§ 9
Fundsachen
Gegenstände, die in den Bädern gefunden werden (Fundsachen), sind beim Aufsichtspersonal abzugeben.
§ 10
Haftung
(1) Die Benutzung der Bäder erfolgt grundsätzlich auf eigene Gefahr. Die Haftung der Stadt richtet sich
nach den gesetzlichen Bestimmungen.
(2) Die Stadt haftet nicht für Schäden, die Benutzerinnen oder Benutzern durch Dritte zugefügt werden,
insbesondere nicht, soweit dabei Garderobenschlüssel unbefugt benutzt wurden.
§ 11
Ordnungswidrigkeiten
(1) Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 GO kann mit Geldbuße bis zweitausendfünfhundert Euro belegt werden, wer
vorsätzlich:
1.einem nach § 3 Abs. 2 Satz 2 ausgesprochenen Hausverbot zuwiderhandelt;
2.sich entgegen § 5 Abs. 3 ohne Genehmigung der Stadt außerhalb der Betriebs- und Öffnungszeiten
in den Bädern aufhält;
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3.entgegen § 6 Abs. 1 andere gefährdet, schädigt, behindert oder belästigt;
4.entgegen § 6 Abs. 3 Einrichtungen beschädigt oder verunreinigt;
5.entgegen § 6 Abs. 8 Satz 1 oder Abs. 9 ohne Genehmigung der Stadt filmt oder fotografiert;
6.entgegen § 6 Abs. 13 Nr. 2 das Beckenwasser verunreinigt;
7.entgegen § 6 Abs. 13 Nr. 3 Gegenstände oder Abfälle wegwirft oder liegenlässt;
8.entgegen § 6 Abs. 13 Nr. 6 Waffen oder andere gefährliche Gegenstände mitbringt;
9.entgegen § 6 Abs. 13 Nr. 11 Behälter aus Glas in Umkleide-, Sanitär- und Badebereiche mitbringt
oder dort benutzt;
10.entgegen § 7 Abs. 3 Nr. 1 in Verbindung mit Nr. 4 der Anlage 1 während des freigegebenen Sprung-
betriebs im Sprungbereich bzw. im Springerbecken schwimmt;
11.entgegen § 7 Abs. 3 Nr. 3 in Verbindung mit Nr. 1 der Anlage 3 nicht freigegebene Sprunganlagen
benutzt;
12.entgegen § 7 Abs. 3 Nr. 3 in Verbindung mit Nr. 3 der Anlage 3 Sprunganlagen nicht entsprechend
der jeweils aushängenden Beschilderung benutzt.
(2) Die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach anderen Vorschriften bleibt unberührt.
§ 12
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.09.2015 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Benutzung der Bäder der
Stadt Nürnberg (BäderS – BädS) vom 16. Juli 1980 (Amtsblatt S. 175), zuletzt geändert durch Satzung vom
31. März 2015 (Amtsblatt S. 141), außer Kraft.
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Anlage 1
Anlage 1
zur Satzung über die Benutzung der
Bäder der Stadt Nürnberg (Bädersatzung – BädS)
Besondere Benutzungsregeln für die Benutzung der
Schwimmbecken
Für die Benutzung der Schwimmbecken gelten folgende besondere Benutzungsregeln:
1. Die Schwimmerbecken dürfen nur von geübten Schwimmern benutzt werden.
2. Nichtschwimmer haben den durch ein Trennseil abgetrennten Nichtschwimmerteil des Beckens bzw.
die Nichtschwimmerbecken zu benutzen.
3. Schwimmhilfen für Nichtschwimmer dürfen nur im Nichtschwimmerbecken benutzt werden.
4. Während des freigegebenen Sprungbetriebs ist das Schwimmen im Sprungbereich bzw. im Springerbe-
cken verboten.
5. Das Springen vom Beckenrand ist verboten.
6. Das Hineinstoßen anderer Personen in die Schwimmbecken und das Untertauchen von anderen Per-
sonen ist verboten.
7. Die Benutzung von Sport- und Spielgeräten (z. B. Schwimmflossen, Tauchautomaten,
Schnorchelgeräte, Luftmatratzen) ist nur mit Zustimmung des Aufsichtspersonals gestattet.
8. Die Benutzung von Augenschutzbrillen (Schwimmbrillen) erfolgt auf eigene Gefahr.
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Anlage 2
Anlage 2
zur Satzung über die Benutzung der
Bäder der Stadt Nürnberg (Bädersatzung – BädS)
Besondere Benutzungsregeln für die Benutzung der
Saunaanlagen
Für die Benutzung der Saunaanlagen gelten folgende besondere Benutzungsregeln:
1. Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 16. Lebensjahrs dürfen die Sauna nur in Begleitung ei-
ner erwachsenen Begleitperson besuchen.
2. In die Damensauna dürfen Jungen nur bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahrs mitgenommen
werden.
3. Der Saunabereich ist textilfreier Bereich. Badekleidung ist nicht zugelassen. Anstelle der üblichen Ba-
dekleidung können Bademäntel, Saunatücher oder ähnliche Textilien verwendet werden.
4. Während des Aufenthalts im Gastronomie-Bereich der Sauna ist ein Bademantel oder ein den Körper
vollständig umhüllendes trockenes Saunatuch zu tragen.
5. Die Benutzung der Liegestühle ist nur mit einem körpergroßen trockenen Handtuch oder mit Bademan-
tel zulässig. Das Reservieren von Liegestühlen über längere Zeit (z. B. durch Auflegen eines Badetu-
ches) ist nicht erwünscht.
6. Die Saunakabinen dürfen nicht mit Badeschuhen betreten werden. Die Badeschuhe sind vor der Kabine
abzustellen.
7. Die Benutzung der Saunakabinen ist nur in unbekleidetem Zustand mit einem den Körper vollständig
umhüllenden trockenen Saunatuch erlaubt. Es darf kein Schweiß auf die Holzbänke gelangen.
8. Aufgüsse dürfen nur vom Aufsichtspersonal vorgenommen werden.
9. Die Saunaöfen dürfen nicht berührt werden. Das Trocknen von Handtüchern oder anderen Textilien ist
verboten.
10. Die Benutzung der Kalttauch- oder Wärmebecken ist nur nach gründlichem Abduschen des Schweißes
erlaubt.
11. In den Kalttauch- oder Wärmebecken ist die Benutzung von Schwimmbrillen, Taucherbrillen, Schnor-
cheln und Flossen verboten.
12. In den Ruheräumen ist alles zu unterlassen, was die Ruhe der übrigen Gäste stören kann.
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Anlage 3
Anlage 3
zur Satzung über die Benutzung der
Bäder der Stadt Nürnberg (Bädersatzung – BädS)
Besondere Benutzungsregeln für die Benutzung der
Sprunganlagen
Für die Benutzung der Sprunganlagen (Startblöcke, Sprungbretter und Sprungtürme) gelten folgende be-
sondere Benutzungsregeln:
1. Die Benutzung der Sprunganlagen ist nur nach Freigabe durch das Aufsichtspersonal gestattet. Es darf
nur von Sprunganlagen gesprungen werden, die vom Aufsichtspersonal freigegeben wurden.
2. Das Springen geschieht auf eigene Gefahr.
3. Die Benutzung von Sprunganlagen darf nur entsprechend der jeweils aushängenden Beschilderung er-
folgen.
4. Die Sprunganlagen dürfen von Kindern unter sechs Jahren nur in Begleitung einer Aufsichtsperson be-
gangen werden.
5. Das Anlehnen an den Geländern der Sprunganlagen ist verboten.
6. Auf jeder vom Aufsichtspersonal zur Benutzung freigegeben Sprunganlage darf sich nur eine Person
aufhalten.
7. Das Springen ist nur erlaubt, wenn der Eintauchbereich frei einsehbar ist und sich der Springer verge-
wissert hat, dass sich keine Personen im Eintauchbereich aufhalten.
8. Das Springen ist nur einzeln nach vorne und ohne Anlauf erlaubt.
9. Nach dem Sprung sind der Eintauchbereich und das Springerbecken umgehend zu verlassen.
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